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Wann kann ich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Kurzzeitpflege Rüderpark in Roßwein (bei Döbeln)
Kurzzeitpflege Rüderpark in Roßwein
Kurzzeitpflege kann im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, im Nachgang einer Rehabilitationsmaßnahme, in Krisensituationen oder als gewöhnliche Urlaubspflege genutzt werden. So können beispielsweise pflegende Angehörige selbst erkranken oder Erholung brauchen, um neue Kräfte zu schöpfen. Die Kurzzeitpflege ist ebenfalls ideal, um die Zeit zwischen Krankenhausaufenthalt und der Rückkehr ins häusliche Umfeld zu überbrücken. 

Unter welchen Umständen kann man Kurzzeitpflege beantragen?

Der versicherte Pflegebedürftige muss mindestens die Pflegestufe I besitzen, um Kurzzeitpflege beantragen zu können. Falls noch keine Pflegestufe vorliegt, sollte spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags durch den MDK eine Einstufung durchgeführt werden.

Über welchen Zeitraum kann Kurzzeitpflege genutzt werden?

Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Sie für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend beantragt werden, sondern kann auch tageweise in Anspruch genommen werden. Der Anspruch entsteht für jedes Kalenderjahr neu. 
Die Dauer kann um 28 Tage, auf insgesamt 56 Tage, verlängert werden (Verhinderungspflege). Allerdings muss der Pflegebedürftige mindestens 6 Monate in der Häuslichkeit gepflegt worden sein und eine genaue Rücksprache mit der Pflegekasse erfolgen. Selbstverständlich erledigen wir, mit Ihrem Einverständnis, diese Formalitäten gern für Sie.

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

Die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege erfordert eine sogenannte Vorauspflege. Das heißt, der Pflegebedürftige muss bereits mindestens 6 Monate durch eine Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden.
Diese notwendige Frist entfällt bei der Kurzzeitpflege. Sie kann in Anspruch genommen werden, sobald der Pflegebedürftige eine Pflegestufe erhält. Eine Beantragung ist kurzfristig möglich, teilweise sogar rückwirkend. 
Die Ansprüche auf Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege entstehen separat und werden nicht einander angerechnet. Wenn der kalenderjährliche Anspruch auf Verhinderungspflege zur Abdeckung des Urlaubs der Pflegeperson vollständig in Anspruch genommen wurde, kann die Kurzzeitpflege zum Zuge kommen. Zudem können beide Hilfen für eine längeren Aufenthalt (bis insgesamt 56 Tage pro Jahr) in der Kurzzeitpflege verwendet werden.

Mehr Informationen

Was ist Kurzzeitpflege?

Was ist der Tagesablauf in der Kurzzeitpflege?

Wieviel kostet ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege und wie kann diese finanziert werden? Was ist mein Eigenanteil?


Kurzinfo Kurzzeitpflege als PDF

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