Ratgeber › Pflegegrad

Pflegegrad beantragen – Schritt für Schritt

Ohne Pflegegrad keine Leistungen der Pflegekasse. Der Antrag ist einfacher, als viele denken. Hier lesen Sie, wie Sie ihn stellen, wie die Begutachtung abläuft und was Sie tun können, wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind.

Stand: Oktober 2026 · Angaben laut Bundesgesundheitsministerium und Medizinischem Dienst

Illustration: Klemmbrett mit abgehakter Checkliste und Stift neben einer Treppe mit fünf Stufen

In fünf Schritten zum Pflegegrad

Antrag stellen

Bei der Pflegekasse anrufen oder schreiben. Angehörige dürfen das mit Vollmacht übernehmen.

Vorbereiten

Arztberichte und Medikamentenliste bereitlegen, ein paar Tage den Pflegealltag notieren.

Begutachtung

Eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes kommt zu Ihnen oder ruft an.

Bescheid

Die Pflegekasse teilt Ihnen den Pflegegrad mit und schickt das Gutachten mit.

Leistungen nutzen

Pflegegeld, Pflegedienst, Tagespflege – wir zeigen Ihnen, was zu Ihnen passt.

So wird bewertet: sechs Lebensbereiche

Geprüft wird nicht die Krankheit, sondern wie selbstständig jemand im Alltag ist. Jeder Bereich zählt unterschiedlich stark:

10 %

Mobilität: aufstehen, gehen, Treppen steigen

15 %

Geistige Fähigkeiten oder Verhalten und Psyche – der höhere Wert zählt

40 %

Selbstversorgung: waschen, anziehen, essen, trinken

20 %

Umgang mit Krankheit: Medikamente, Wunden, Arztbesuche

15 %

Alltag und soziale Kontakte: Tag gestalten, Kontakte pflegen

Inhalt

Fragen? Wir beraten kostenlos.

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Was kostet das für Sie?

Der Kostenrechner zeigt in wenigen Schritten, was die Pflegekasse zahlt und welchen Eigenanteil Sie tragen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse – ein Anruf genügt.
  • Leistungen gibt es ab dem Tag des Antrags. Also lieber früh anrufen.
  • Der Medizinische Dienst begutachtet, meist bei Ihnen zu Hause.
  • Die Pflegekasse muss in 25 Arbeitstagen entscheiden – sonst zahlt sie 70 € je Woche Verspätung.
  • Mit dem Bescheid nicht einverstanden? Widerspruch ist innerhalb eines Monats möglich.
  • Wir helfen beim Antrag und bereiten Sie auf die Begutachtung vor – kostenlos.

Den Antrag stellen

Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse. Sie gehört zu Ihrer Krankenkasse, die Telefonnummer steht auf der Versichertenkarte oder der Website der Kasse. Ein Anruf genügt; die Kasse schickt Ihnen dann ein Formular zu. Auch Angehörige oder Bekannte dürfen den Antrag stellen, wenn Sie sie dazu bevollmächtigen.

Wichtig: Die Leistungen gibt es ab dem Tag, an dem der Antrag bei der Pflegekasse eingeht. Warten Sie also nicht, bis alle Unterlagen zusammen sind.

Nach dem Antrag bietet Ihnen die Pflegekasse von sich aus eine kostenlose Pflegeberatung an – auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.

Gut vorbereitet in die Begutachtung

Die Begutachtung ist eine Momentaufnahme. Damit sie den Alltag richtig abbildet, hilft gute Vorbereitung:

  • Arztberichte, Krankenhausberichte und eine aktuelle Medikamentenliste bereitlegen
  • Hilfsmittel zeigen, die genutzt werden, z. B. Rollator oder Toilettenstuhl
  • Ein bis zwei Wochen lang notieren, wobei Hilfe nötig ist und wie lange es dauert (Pflegetagebuch)
  • Die Person, die am meisten pflegt, sollte beim Termin dabei sein.
  • Nichts beschönigen: Zeigen Sie den Alltag, wie er wirklich ist – auch an schlechten Tagen.
Pflegekraft bespricht mit einer Seniorin im Sessel eine Broschüre

Die Begutachtung

Bei gesetzlich Versicherten begutachtet der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten der Dienst Medicproof. Eine Pflegefachkraft oder ein Arzt kommt nach Terminvereinbarung zu Ihnen nach Hause; manchmal findet das Gespräch auch am Telefon statt. Es dauert meist bis zu einer Stunde.

Die Gutachterin fragt nach dem Alltag in den sechs Lebensbereichen und schaut, was noch selbstständig geht und wobei Hilfe nötig ist. Wie stark die einzelnen Bereiche zählen, sehen Sie oben.

Von den Punkten zum Pflegegrad

Aus der Begutachtung ergibt sich eine Punktzahl zwischen 0 und 100. Sie bestimmt den Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: ab 12,5 Punkten – geringe Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 2: ab 27 Punkten – erhebliche Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 3: ab 47,5 Punkten – schwere Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 4: ab 70 Punkten – schwerste Beeinträchtigung
  • Pflegegrad 5: ab 90 Punkten – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Was Ihnen in welchem Pflegegrad zusteht, lesen Sie in unserem Artikel Was zahlt die Pflegekasse? →

Bescheid und Fristen

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Antrag entscheiden. Liegt die pflegebedürftige Person im Krankenhaus oder in der Reha, gelten kürzere Fristen. Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein und ist selbst dafür verantwortlich, zahlt sie Ihnen für jede Woche Verspätung 70 €.

Mit dem Bescheid bekommen Sie auch das Gutachten. Lesen Sie es in Ruhe: Stimmt, was über den Alltag festgehalten wurde?

Nicht einverstanden? Widerspruch einlegen

Passt der Pflegegrad nicht zum tatsächlichen Hilfebedarf, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt; die Begründung können Sie nachreichen. Die genaue Frist steht im Bescheid.

Verschlechtert sich der Zustand später, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen. Der Ablauf ist derselbe wie beim ersten Antrag.

So hilft Brambor

  • Kostenlose Beratung: Brauchen Sie schon einen Pflegegrad – und welchen?
  • Wir helfen beim Antrag und bereiten Sie auf die Begutachtung vor.
  • Mit Ihrem Einverständnis übernehmen wir Anträge und Widersprüche für Sie.
  • Medizinische Behandlungspflege auf ärztliche Verordnung ist auch ohne Pflegegrad möglich.

Mehr zu unserer Pflegeberatung →

Quellen

Bundesgesundheitsministerium: Antragsverfahren für Pflegeleistungen
Medizinischer Dienst: Pflegebegutachtung
Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick (PDF, Stand 04.11.2025)

Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.

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