Ratgeber › Entlastung
Auszeit von der Pflege: Entlastungsbetrag, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Wer einen Menschen pflegt, braucht Pausen – für Arzttermine, den eigenen Urlaub oder einfach zum Durchatmen. Die Pflegekasse bezahlt dafür mehr, als viele wissen. Hier lesen Sie, welche Leistungen es gibt und wie Sie sie nutzen.
Stand: Oktober 2026 · Angaben laut Bundesgesundheitsministerium

Vier Wege zur Auszeit
Inhalt
- Entlastungsbetrag
- Umwandlungsanspruch
- Verhinderungspflege
- Kurzzeitpflege
- Tagespflege
- So hilft Brambor
- Quellen
Was kostet das für Sie?
Der Kostenrechner zeigt in wenigen Schritten, was die Pflegekasse zahlt und welchen Eigenanteil Sie tragen.
Das Wichtigste in Kürze
- 131 € im Monat Entlastungsbetrag – schon ab Pflegegrad 1.
- Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Sie lassen sich bis zum Ende des folgenden Halbjahres nutzen.
- 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (ab Pflegegrad 2).
- Verhinderungspflege geht auch stundenweise.
- Bis zu 40 Prozent der Sachleistung lassen sich für Hilfe im Alltag umwidmen.
- Tagespflege kommt zusätzlich – ohne Kürzung.
Entlastungsbetrag: 131 € im Monat
Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag – schon ab Pflegegrad 1. Er wird nicht ausgezahlt, sondern erstattet: Sie bezahlen eine Leistung, reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bekommen das Geld zurück. Oft rechnet der Anbieter auch direkt mit der Kasse ab.
Einsetzen können Sie ihn für:
- Tages- oder Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Leistungen eines Pflegedienstes
- anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. Betreuung oder Hilfe im Haushalt
Ab Pflegegrad 2 gilt eine Einschränkung: Hilfe bei der Körperpflege durch den Pflegedienst lässt sich damit nicht bezahlen. Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und können bis zum Ende des folgenden Halbjahres verwendet werden.
Mehr Hilfe im Alltag: der Umwandlungsanspruch
Wer ab Pflegegrad 2 die Sachleistung für den Pflegedienst nicht voll ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen. So wird aus nicht genutztem Pflegebudget zum Beispiel Betreuung oder Hilfe im Haushalt.
Verhinderungspflege: Vertretung zu Hause
Ist die pflegende Person krank, im Urlaub oder hat einfach etwas anderes vor, übernimmt jemand anderes die Pflege zu Hause – ein Pflegedienst wie Brambor, Bekannte oder Nachbarn. Die Verhinderungspflege ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich, auch stundenweise. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.
Pflegen nahe Angehörige oder Menschen aus demselben Haushalt ohne Erwerbsabsicht, erstattet die Pflegekasse höchstens das Zweifache des Pflegegeldes. Für einen Pflegedienst oder andere Personen steht der volle Gemeinsame Jahresbetrag zur Verfügung.
Kurzzeitpflege: rund um die Uhr versorgt
In der Kurzzeitpflege lebt der pflegebedürftige Mensch für eine begrenzte Zeit in einer Einrichtung – nach einem Krankenhausaufenthalt, in einer Krise oder während Ihres Urlaubs. Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 € im Jahr, jeweils für bis zu acht Wochen. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst; dafür lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen.
Unsere Kurzzeitpflege in der Villa „Zum Rüderpark“ in Roßwein hat 13 Plätze. Kurzzeitpflege →
Tagespflege: regelmäßig durchatmen
Die Tagespflege entlastet nicht nur einmal im Jahr, sondern jede Woche: An festen Tagen ist der Angehörige gut versorgt, und Sie haben Zeit für Arbeit, Erledigungen oder sich selbst. Die Pflegekasse zahlt dafür aus einem eigenen Budget, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegedienst. Tagespflege →
So entlastet Brambor
- Verhinderungspflege zu Hause durch unseren Pflegedienst
- Betreuung und Gesellschaft: Gedächtnisübungen, Knobeln, Ausflüge, Begleitung zu Terminen oder ins Theater
- Drei Tagespflegen mit Fahrdienst – der Schnuppertag ist kostenlos
- Kurzzeitpflege in Roßwein
Unsere Entlastungsleistungen rechnen wir über den Entlastungsbetrag ab. Welche Angebote dafür infrage kommen, besprechen wir gern mit Ihnen.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag
Bundesgesundheitsministerium: Pflege zu Hause
Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick (PDF, Stand 04.11.2025)
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
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